Wahlarzt

Die Bezeichnung „Wahlarzt“ leitet sich aus dem gesetzlichen Recht des Versicherten (Patienten) ab, seinen Arzt frei zu wählen. In Österreich kann ein Versicherter beispielsweise nicht von der Gebietskrankenkasse gezwungen werden, ausschließlich Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse in Anspruch zu nehmen.

Als Wahlarzt habe ich (ganz bewusst) keinen Vertrag mit den Krankenkassen. Das heißt, dass Sie meine Leistungen nicht mit der e-card in Anspruch nehmen können und dass die Verrechnung für jede Untersuchung und Behandlung direkt mit mir erfolgt. Die Kosten für eine Ordination betragen 150,–. Für Folgeordinationen zur selben Diagnose innerhalb von 3 Monaten berechnen wir 120,–. Allfällige Kosten, die durch einen Eingriff in der Ordination entstehen, werden nach vorheriger Absprache gesondert verrechnet.


Honorarverrechnung

Erst in einem zweiten Schritt wird Ihnen nach Einreichung der Honorarnote(n) bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein Teil des bezahlten Honorars erstattet.

Sollten Sie eine Privatversicherung („Zusatzversicherung“) für ambulante Leistungen abgeschlossen haben, wird je nach Versicherungsvertrag von der Privatversicherung der Differenzbetrag zwischen Kassentarif und Privathonorartarif oder das gesamte Privathonorar erstattet.

mehr Information zu diesem Thema auf der Seite der Wiener Ärztekammer


Alle Termine werden individuell für jeden Patienten vereinbart. Das bedeutet, dass für nicht fristgerecht abgesagte Termine (mindestens 24 h zuvor per E-Mail, Telefon oder Handy bzw. über den Online-Terminvereinbarungslink) das gleiche Honorar in Rechnung gestellt werden muss. 

Gallensteine-Reflux-Hernien-Spezialist-1030-Wien-Dr-Christoph-Sperker

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